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Februar 2012
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 Die Schulordnung

für die Schulen im Bildungszentrum Badenstedt  
Realschule Badenstedt, Hauptschule Badenstedt und IGS

Um ein gutes Zusammenleben in unserer Schule zu fördern, sind Regeln notwendig. Gewaltfreiheit und Toleranz sind dabei oberste Prinzipien.

1. Ein reibungsloses Zusammenleben ist nur möglich, wenn wir eine gemeinsame Regelung für den Umgang miteinander schaffen und einhalten. Es gibt keinen Unterschied zwischen den Schülern der Schulen im Bildungszentrum. Auch die Lehrkräfte der Schulen benutzen das Bildungszentrum gleichberechtigt. Bei organisatorischen Ordnungsmaßnahmen (z.B. Pausenaufsichten) sind alle Lehrkräfte allen Schülern gegenüber weisungsberechtigt. 

2. Die Schüler/Schülerinnen erscheinen angemessen gekleidet zum Unterricht (z.B. kein zu tiefes Dekolletee, keine zu tief sitzende Hose, keine T-Shirts mit „anstößigen“ Schriften) 

3. Das Grundstück des Bildungszentrums Badenstedt ist durch einen Zaun abgegrenzt, der Haupteingang befindet sich in der Plantagenstraße.

Das Verlassen des Schulgeländes während des Unterrichts, der Freistunden und Pausen ist verboten.

Von dem Verbot ausgenommen ist der Gang zum Sportunterricht in der Sporthalle. Wenn Schüler/Schülerinnen das Schulgelände eigenmächtig verlassen, sind sie bei Unfällen, die außerhalb des Grundstücks vorkommen, nicht durch den Gemeinde- Unfallversicherungsverband versichert.

4. Damit der Unterricht pünktlich beginnen kann, kommen die Schüler/Schülerinnen rechtzeitig beim Läuten zur Unterrichtsstunde vor/in ihren Unterrichtsraum. Sie treffen nicht eher als eine Viertelstunde vor Beginn des Unterrichtes auf dem Schulgelände ein. Für den NTW- und Werk-/Textil-Unterricht treffen sie sich vor den jeweiligen Bereichen. Der Gang zur Sporthalle erfolgt mit dem ersten Klingeln am Ende der Pause – nicht früher.

5.  Fahrräder, Mofas, Mopeds und Kleinkrafträder werden nur auf den dafür vorgesehenen Freiplätzen auf dem Schulhof abgestellt. Für Verlust oder Beschädigung dieser Fahrzeuge besteht beim Kommunalen Schadensausgleich (KSA) Hannover kein Versicherungsschutz. 

6. Wände, Türen, Fenster, Einrichtungsgegenstände etc. sowie Lehr- und Lernmittel sind sorgfältig zu behandeln. Beschädigungen sind sofort dem Hausmeister oder einer Lehrkraft zu melden.
Karten, Bilder, andere schuleigene Lernmittel sowie technische Geräte werden nach der Benutzung sofort in die Sammlungsräume bzw. zum Schulassistenten zurückgebracht. Wer mutwillig Gegenstände beschädigt, wird zum Ersatz herangezogen. 
Um einen Beitrag zum Energiesparen zu leisten, wird beim Verlassen der Klasse das Licht ausgeschaltet.

7. Größere Geldbeträge und Wertsachen sowie Gegenstände, die nicht zum schulischen Bedarf gehören, dürfen nicht mit in die Schule gebracht werden. Sie sind bei Verlust/Beschädigung nicht versichert. 

8. In den großen Pausen verlassen Schüler den Jahrgangsbereich. Pausenbereiche im Schulgelände sind die Kommunikationszonen im EG, im ersten OG und im zweiten OG, der Innen- und Außenhof. Nicht zu den Pausenflächen gehören: Verwaltungstrakt, NTW-Bereich, Werk-/Textil-Bereich, sämtliche Treppenhäuser, Flure im Altbaubereich und die Toiletten. 

9. Bekanntmachungen der Schulen sind an den Infotafeln der jeweiligen Schule zu finden.

10. Die Schulbibliothek kann ab 9.00 Uhr von Schülern/Schülerinnen besucht werden. Voraussetzung ist ein bibliotheksbezogenes Anliegen, z.B. die Rückgabe von Büchern, die Anmeldung oder ein konkretes Leseinteresse. Die Bibliothek ist keine Pausenhalle. Speisen und Getränke dürfen dort nicht mit hineingenommen werden. Es gilt die Hausordnung der Bibliothek. Die Anweisungen des Bibliothekspersonals müssen befolgt werden.

11. Laufspiele sind grundsätzlich untersagt. Sie erhöhen die Verletzungsgefahr für die Spielenden und die Mitschüler. Ballspiele im Gebäude sind nur mit Tischtennisbällen erlaubt. Auf den Freiflächen dürfen auch Tennis- oder Softbälle benutzt werden. 

12. Ein lang anhaltendes Signal leitet den Feueralarm ein. Der Raum ist geordnet - aber zügig - zu verlassen. Deshalb bleiben Schultaschen und Lernmittel im Unterrichtsraum. Fenster und Türen sind zu schließen. Die Schüler und Schülerinnen gehen gemeinsam mit ihrer Lehrkraft auf den vorgeschriebenen Fluchtwegen - der Plan hängt in jedem Unterrichtsraum aus - aus dem Gebäude hinaus und warten am Sammelplatz auf weitere Anordnungen. 

13. Verboten von Drogen

Das Mitbringen von Drogen, der Konsum und der Handel von Drogen jeglicher Art sind in der Schule, auf dem Schulgelände, um unmittelbaren Umkreis der Schule und bei Schulveranstaltungen außerhalb der Schule grundsätzlich verboten.
Das Rauchen und der Konsum alkoholischer Getränke sowie Drogen jeglicher Art sind in der Schule, auf dem Schulgelände, im unmittelbaren Umkreis der Schule und bei Schulveranstaltungen außerhalb der Schule grundsätzlich verboten.

14. Verbot des Mitbringens von Waffen usw. in Schulen

Erl. d. MK v. 29.6.1977-304-31704-GültL 159/9

Bezug: Erl.  v. 10.1.1961 (SVBl S.2 - GültL 159&) 

1. Den Schülern aller Schulen wird untersagt, Waffen im Sinne des Bundes-Waffengesetzes (Neufassung vom 8.3.1967 BGBl.1 S. 432) mit in die Schule zu bringen. Dazu gehören im Wesentlichen die im Bundes-Waffengesetz als verboten bezeichneten Gegenstände (insbesondere die sogenannten Springmesser oder Fallmesser, Stahlruten, Totschläger, Schlagringe usw.), ferner Schusswaffen (einschl. Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen) und gleichgestellte Waffen (z. B. Gassprühgeräte) sowie Hieb- und Stoßwaffen. Dies Verbot gilt auch für volljährige Schüler, die entweder im Besitz einer Erlaubnis zum Führen von Waffen sind (z.B. Jagdschein) oder erlaubnisfreie Waffen erwerben dürfen.

2. Untersagt wird außerdem das Mitbringen von Munition jeder Art, von Feuerwerkskörpern, Schwarzpulver und Chemikalien, die geeignet sind, für explosive Verbindungen verwendet zu werden, sowie von Stinkbomben usw..

15. Verbot des Benutzens von elektronischen Geräten

In der Unterrichtszeit und in der Bibliothek ist die Benutzung von elektronischen Geräten (z.B. Walkman, MP3-Player) nicht gestattet.
Mobile Telefone dürfen im Schulzentrum nicht benutzt werden. Sie bleiben deshalb in der Regel ausgeschaltet.
Ebenso ist auf dem gesamten Schulgelände untersagt, laut Musik abzuspielen.
Das Fotografieren auf dem Schulgelände ist nur mit Genehmigung der Schulleitung erlaubt.

16. Das Beschmieren von Wänden und Mobiliar mit Stiften (z.B. mit Filzschreibern) oder Spraydosen ist verboten.

17. Maßnahmen bei Verstößen gegen die Schulordnung

Gemäß Erlass und innerschulischer Beschlüsse weisen wir daraufhin, dass ein Verstoß gegen die Verbote eine Ordnungsmaßnahme gemäß § 61 Niedersächsisches Schulgesetz  oder die Anwendung von Erziehungsmitteln gem. Erlass d. MK vom 13.9.1983 nach sich zieht. Im Falle einer Sachbeschädigung kann finanzieller Schadenersatz geltend gemacht werden.

Schlussbemerkung

Die Schulordnung kann auf Antrag durch die Gesamtkonferenz in den Schulen ergänzt oder abgeändert werden.

Die Schulleiter im Schulzentrum Badenstedt

gez. Bürkner                           gez. Haller